AGB
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen HüpfBubu – Hüpfburgen-Verleih Marcus Buntrock, nachfolgend „Vermieter“, und seinen Kunden, nachfolgend „Mieter“, über die Vermietung von Hüpfburgen, Eventmodulen, Zubehör sowie hiermit zusammenhängende Leistungen.
Mieter können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Individuell getroffene Vereinbarungen sowie die Angaben in einer konkreten Buchungs- oder Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Anfrage und Vertragsschluss
Darstellungen von Hüpfburgen, Eventmodulen, Preisen und Leistungen auf der Website stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
Anfragen über die Website, telefonisch, per E-Mail oder über WhatsApp sind unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
- der Vermieter die Buchung ausdrücklich in Textform bestätigt,
- oder der Mieter ein zuvor vom Vermieter abgegebenes verbindliches Angebot innerhalb dessen Gültigkeitsdauer annimmt.
Eine automatisierte Eingangsbestätigung eines Kontakt- oder Anfrageformulars stellt keine Buchungsbestätigung dar.
Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind die jeweilige Buchungsbestätigung, ein individuelles Angebot sowie ergänzend diese AGB.
§ 3 Mietgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrags sind die in der Buchungsbestätigung genannten Hüpfburgen, Eventmodule, Gebläse, Planen, Befestigungsmaterialien und sonstigen Zubehörteile.
Lieferung, Aufbau, Betreuung, Abbau und Abholung sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Selbstabholung ist der Mieter für Transport, fachgerechten Aufbau, sicheren Betrieb, Abbau und Rückgabe verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Herstellerangaben, Sicherheitshinweise, zulässige Nutzerzahlen, Altersgrenzen, Gewichtsgrenzen sowie sonstige produktbezogene Vorgaben sind Bestandteil der Nutzungsanforderungen und zwingend einzuhalten.
§ 4 Mietzeit
Die Mietzeit ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung.
Der Mietgegenstand darf ausschließlich innerhalb des vereinbarten Zeitraums benutzt werden.
Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Eine verspätete Rückgabe oder eine vom Mieter zu vertretende Verzögerung bei der Abholung kann zu zusätzlichen Kosten führen, soweit dem Vermieter dadurch tatsächlich Mehraufwendungen oder Schäden entstehen.
§ 5 Übergabe und Zustand
Der Mietgegenstand wird in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe beziehungsweise spätestens vor Inbetriebnahme auf erkennbare Schäden, fehlende Zubehörteile und offensichtliche Mängel zu kontrollieren.
Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter darf eine Hüpfburg oder ein Eventmodul nicht in Betrieb nehmen oder weiter betreiben, wenn ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt wird oder Zweifel an einem sicheren Betrieb bestehen.
Rechte des Mieters wegen versteckter oder bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
§ 6 Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände sorgfältig und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Bestimmung zu verwenden.
Herstellerhinweise, Bedienungsanweisungen, Nutzungsbedingungen und Sicherheitshinweise sind einzuhalten.
Eine Untervermietung oder entgeltliche Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, unbefugte Nutzung und Witterungseinflüsse zu treffen.
Veränderungen oder Reparaturen am Mietgegenstand dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer akuten Gefahr zwingend erforderlich ist.
§ 7 Aufstellung bei Selbstabholung
Für den Aufbau ist vorzugsweise eine ausreichend große, ebene und freie Rasen- oder Grasfläche zu verwenden.
Die erforderlichen Sicherheitsabstände rund um die Hüpfburg sind einzuhalten.
Der Untergrund muss frei sein von:
- Steinen,
- Glasscherben,
- Ästen,
- Wurzeln,
- spitzen oder scharfkantigen Gegenständen,
- sonstigen Gegenständen, die die Hüpfburg beschädigen oder Personen gefährden können.
Auf Asphalt, Pflaster oder vergleichbaren Hartbelägen ist eine geeignete Schutzunterlage zu verwenden.
Der Aufbau darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verankerung entsprechend den Herstellerangaben möglich ist.
Die Hüpfburg darf nicht in unmittelbarer Nähe von Straßenverkehr, offenen Gewässern, Feuerstellen, Stromleitungen, Mauern oder sonstigen Gefahrenstellen betrieben werden.
§ 8 Aufbau und Verankerung
Die Hüpfburg ist entsprechend der Einweisung und den Herstellerangaben vollständig auszulegen.
Luftschläuche dürfen nicht verdreht oder abgeknickt sein.
Vor Inbetriebnahme ist die Hüpfburg vollständig und ordnungsgemäß zu verankern.
Sämtliche vorgesehenen Befestigungspunkte sind entsprechend der jeweiligen Aufbauanweisung zu verwenden.
Der Mieter beziehungsweise die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Verankerung regelmäßig sowie insbesondere nach Veränderungen der Wind- oder Bodenverhältnisse zu kontrollieren.
Die Hüpfburg darf erst betreten werden, wenn sie vollständig aufgeblasen, sicher verankert und betriebsbereit ist.
§ 9 Gebläse und Stromversorgung
Das elektrische Gebläse darf ausschließlich entsprechend den Herstellerangaben betrieben werden.
Das Gebläse ist so aufzustellen, dass der Lufteintritt jederzeit frei bleibt.
Der Lufteinlass darf weder abgedeckt noch durch Papier, Stoff, Spielzeug oder sonstige Gegenstände behindert werden.
Das Gebläse muss an einem geeigneten, sicheren und möglichst trockenen Standort stehen.
Für den Außenbereich dürfen ausschließlich dafür geeignete und gegen Feuchtigkeit geschützte Stromanschlüsse, Verlängerungskabel und Steckverbindungen verwendet werden.
Kinder und unbefugte Personen dürfen keinen Zugriff auf das Gebläse, dessen Luftkanal oder elektrische Anschlüsse haben.
Die Stromversorgung darf während des Betriebs nicht unbeaufsichtigt verändert oder getrennt werden.
§ 10 Aufsichtspflicht
Sofern keine Betreuung durch den Vermieter ausdrücklich gebucht wurde, muss während des gesamten Betriebs mindestens eine geeignete volljährige Aufsichtsperson anwesend sein.
Die Aufsichtsperson muss den Betrieb der Hüpfburg ständig überwachen und erforderlichenfalls unmittelbar eingreifen können.
Insbesondere hat sie darauf zu achten, dass:
- die zulässige Nutzerzahl nicht überschritten wird,
- Gewichts- und Altersgrenzen eingehalten werden,
- kleinere Kinder nicht durch größere oder schwerere Nutzer gefährdet werden,
- keine gefährlichen Spiele stattfinden,
- die Verankerung und Luftversorgung funktionieren,
- Nutzer nicht auf Seitenwände oder Netze klettern,
- Sicherheits- und Herstellerhinweise eingehalten werden.
Die Aufsichtspflicht des Mieters besteht unabhängig davon, ob der Vermieter den Aufbau durchgeführt hat.
§ 11 Wetter und Betriebsunterbrechung
Die Hüpfburg darf nur bei geeigneten Wetterbedingungen betrieben werden.
Bei Sturm, starkem Wind, Gewitter, starkem Niederschlag oder sonstigen Witterungsverhältnissen, bei denen ein sicherer Betrieb nicht mehr gewährleistet ist, muss die Nutzung unverzüglich beendet werden.
Die jeweils vom Hersteller vorgegebenen maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten sind zwingend einzuhalten.
Bei unsicheren Wetterverhältnissen ist im Zweifel der Betrieb einzustellen.
Im Fall von Feuer, Überschwemmung, Sturm, Gewitter oder vergleichbaren Gefahren ist der Mietgegenstand außer Betrieb zu nehmen und – soweit dies gefahrlos möglich ist – entsprechend der Einweisung zu sichern.
Die Sicherheit von Personen hat jederzeit Vorrang vor dem Schutz des Mietgegenstands.
§ 12 Verhalten der Nutzer
Während der Nutzung gelten insbesondere folgende Regeln:
- Schuhe müssen vor dem Betreten ausgezogen werden.
- Speisen, Getränke, Kaugummi und vergleichbare Gegenstände sind innerhalb der Hüpfburg nicht gestattet.
- Scharfkantige oder harte Gegenstände sind vorher abzulegen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Schlüssel,
- Stifte,
- Haarspangen,
- Schmuck,
- Halsketten,
- Ringe,
- Gürtelschnallen,
- ungeeignete Brillen,
- sonstige Gegenstände mit Verletzungs- oder Beschädigungsgefahr.
Taschen der Kleidung sind vor der Nutzung zu kontrollieren.
Seitenwände, Schutznetze und Begrenzungen dürfen nicht zum Klettern, Sitzen oder gezielten Hineinspringen verwendet werden.
Schubsen, Raufen, gefährliche Sprünge und sonstige Handlungen, durch die andere Nutzer gefährdet werden können, sind untersagt.
Der Ein- und Ausgang muss freigehalten werden.
Wasser darf nur bei solchen Modulen verwendet werden, die ausdrücklich hierfür vorgesehen und freigegeben sind.
§ 13 Alters- und Gewichtsbeschränkungen
Für Kinderhüpfburgen gelten die jeweils am Mietgegenstand oder in den Herstellerunterlagen angegebenen Alters-, Größen-, Gewichts- und Nutzergrenzen.
Soweit keine abweichenden Herstellerangaben bestehen, sind die hierfür vorgesehenen Kinderhüpfburgen für Kinder im Alter von etwa 3 bis 14 Jahren bestimmt.
Erwachsene dürfen Kinderhüpfburgen nicht nutzen, sofern die jeweilige Hüpfburg nicht ausdrücklich auch für Erwachsene freigegeben ist.
Maßgeblich sind im Zweifel stets die Herstellerkennzeichnung und die konkrete Einweisung für das jeweilige Mietobjekt.
§ 14 Ablassen der Luft und Abbau
Vor dem Abschalten des Gebläses müssen alle Personen die Hüpfburg vollständig verlassen haben.
Während des Ablassens der Luft darf sich niemand in oder auf der Hüpfburg befinden.
Der Abbau darf erst erfolgen, wenn die Hüpfburg nicht mehr benutzt wird und gefahrlos zusammengelegt werden kann.
Bei Selbstabholung ist die Hüpfburg entsprechend der erteilten Einweisung zusammenzulegen und zu verpacken.
§ 15 Preise und Zahlung
Es gelten die in der jeweiligen Buchungsbestätigung vereinbarten Preise.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Gesamtbetrag bei Lieferung beziehungsweise Aufbau oder bei Selbstabholung fällig.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bar, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
Zusatzleistungen oder nachträglich vereinbarte Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 16 Kaution
Soweit für eine Buchung eine Kaution vereinbart wurde, ist diese bei Übergabe beziehungsweise Lieferung des Mietgegenstands fällig.
Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters insbesondere wegen:
- Beschädigungen,
- Verlust von Zubehör,
- übermäßiger Verschmutzung,
- nicht vereinbarter nasser Rückgabe,
- sonstiger vom Mieter zu vertretender Schäden.
Liegen bei ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe keine entsprechenden Ansprüche vor, wird die Kaution zurückgezahlt.
Bestehen Ansprüche des Vermieters, kann die Kaution in angemessener Höhe vorläufig einbehalten und mit den betreffenden Ansprüchen verrechnet werden.
Übersteigt ein berechtigter Schaden die Höhe der Kaution, bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
§ 17 Reinigung und nasse Rückgabe
Der Mietgegenstand ist besenrein beziehungsweise entsprechend dem Zustand bei Übergabe zurückzugeben.
Normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Verschmutzungen führen nicht zu zusätzlichen Reinigungskosten.
Bei außergewöhnlich starker oder vermeidbarer Verschmutzung kann zusätzlicher Reinigungsaufwand berechnet werden.
Hierfür wird ein Betrag von 25,00 Euro je erforderlicher Arbeitsstunde berechnet.
Wird eine Hüpfburg entgegen der Vereinbarung nass oder feucht zurückgegeben und ist deshalb eine zusätzliche Trocknung erforderlich, können hierfür 20,00 Euro berechnet werden.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist.
§ 18 Schäden, Verlust und Diebstahl
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietgegenstand, die er, seine Erfüllungsgehilfen, Nutzer oder sonstige Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat, schuldhaft verursachen.
Dies gilt insbesondere bei:
- unsachgemäßer Benutzung,
- Nichtbeachtung der Sicherheits- oder Aufbauanweisungen,
- unzureichender Beaufsichtigung,
- unsachgemäßem Transport,
- Verwendung ungeeigneter Untergründe,
- Missachtung von Wetter- oder Windgrenzen.
Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zulasten des Mieters.
Bei schuldhafter Beschädigung können erforderliche Reparaturkosten verlangt werden.
Soweit eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung dazu führt, dass der Mietgegenstand für bereits verbindlich gebuchte Folgevermietungen nicht eingesetzt werden kann, können zusätzlich nachweisbare Ausfallschäden geltend gemacht werden.
Bei Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter, soweit er den Verlust beziehungsweise Diebstahl zu vertreten hat.
§ 19 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Mieter oder Nutzer
Sicherheitsanweisungen nicht beachtet,
den Mietgegenstand unsachgemäß verwendet,
erforderliche Aufsichtspflichten verletzt,
zulässige Belastungs- oder Nutzergrenzen überschreitet,
die Hüpfburg trotz ungeeigneter Wetterbedingungen weiterbetreibt.
Gesetzliche Ansprüche des Mieters bei einem bereits bei Übergabe bestehenden Mangel bleiben unberührt.
§ 20 Lieferung, Aufbau und Abholung
Sofern Lieferung und Aufbau vereinbart wurden, muss der Mieter einen rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zum vereinbarten Aufstellort gewährleisten.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Aufstellfläche zum Lieferzeitpunkt zugänglich und vorbereitet ist.
Soweit kein konkretes Lieferzeitfenster vereinbart wurde, darf die Anlieferung und der Aufbau bis zu zwei Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn erfolgen.
Abbau und Abholung können bis zu zwei Stunden nach dem vereinbarten Veranstaltungsende erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Vermieter hat die Leistung so zu planen, dass die vereinbarte Nutzung zum Veranstaltungsbeginn grundsätzlich möglich ist.
Verzögerungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters, insbesondere erheblicher Verkehrsstörungen, Unfällen, behördlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt, werden dem Mieter so früh wie möglich mitgeteilt.
§ 21 Stornierung durch den Mieter
Eine verbindlich bestätigte Buchung kann vom Mieter jederzeit in Textform storniert werden.
Für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Eingang der Stornierung beim Vermieter maßgeblich.
Soweit die Stornierung nicht auf einem gesetzlichen Rücktrittsrecht beruht, gelten folgende Stornierungskosten:
bis einschließlich 30 Tage vor dem Veranstaltungstag: kostenfrei,
ab 29 bis einschließlich 5 Tage vor dem Veranstaltungstag: 30 % des vereinbarten Gesamtpreises,
ab 4 Tage vor dem Veranstaltungstag bis zum Vortag: 75 % des vereinbarten Gesamtpreises,
am Veranstaltungstag oder bei Nichtabnahme: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Bereits ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Vermietung des betreffenden Mietgegenstands sind angemessen zu berücksichtigen.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstige Rechte des Mieters bleiben unberührt.
§ 22 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Bei Verträgen über Leistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Dies betrifft insbesondere die verbindliche Reservierung einer Hüpfburg oder eines Eventmoduls für einen konkret bestimmten Veranstaltungstag oder Mietzeitraum.
Die in § 21 eingeräumte Möglichkeit zur Stornierung bleibt hiervon unberührt.
§ 23 Schlechtwetterregelung
Lässt die Wetterlage am Veranstaltungstag einen sicheren Aufbau oder Betrieb der Hüpfburg nach Herstellerangaben und anerkannten Sicherheitsmaßstäben nicht zu, können sowohl Mieter als auch Vermieter von der betroffenen Buchung zurücktreten.
Dies gilt insbesondere bei Sturm, nicht mehr zulässigen Windgeschwindigkeiten, Gewitter, erheblichen Niederschlägen oder sonstigen Wetterbedingungen, bei denen ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet werden kann.
In diesem Fall entstehen grundsätzlich keine Stornierungskosten.
Bereits erbrachte oder ausdrücklich beauftragte und unabhängig vom Aufbau angefallene Zusatzleistungen können berechnet werden, soweit dies vorher vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist.
Bereits geleistete Mietzahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.
Die Entscheidung über einen sicheren Betrieb richtet sich vorrangig nach den Herstellerangaben und der konkreten Situation vor Ort.
§ 24 Rücktritt des Vermieters
Der Vermieter kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung aus einem wichtigen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Grund unmöglich oder unzumutbar wird.
Hierzu gehören insbesondere:
- höhere Gewalt,
- behördliche Verbote,
- erhebliche Sicherheitsrisiken,
- plötzlich auftretende technische Defekte trotz ordnungsgemäßer Wartung,
- Unfälle oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse,
- Wetterbedingungen, die einen sicheren Betrieb ausschließen.
- Der Vermieter wird den Mieter hierüber unverzüglich informieren.
- Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 25 Höhere Gewalt
Kann eine Leistung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht erbracht werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Als höhere Gewalt können insbesondere außergewöhnliche, von keiner Vertragspartei beherrschbare Ereignisse gelten, beispielsweise Naturereignisse, behördliche Verbote, großflächige Stromausfälle oder vergleichbare Ereignisse.
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren und nach Möglichkeit eine angemessene Lösung abstimmen.
§ 26 Rückgabe
Sämtliche Mietgegenstände und Zubehörteile sind vollständig zurückzugeben.
Schäden oder Verluste sind spätestens bei Rückgabe unaufgefordert mitzuteilen.
Eine eigenmächtige Reparatur beschädigter Mietgegenstände ist nicht zulässig.
Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Mietgegenstands nach Rückgabe zu kontrollieren.
§ 27 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend unserer Datenschutzerklärung und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Die aktuelle Datenschutzerklärung ist auf unserer Website abrufbar.
§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Schutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers entzogen werden.
Ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Vermieters wird nur vereinbart, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder das Gesetz eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zulässt.
§ 29 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.
Zuletzt aktualisiert: 17.09.2026